Ja. Wer arbeitslos ist und mit einem Zwischenverdienst etwas dazuverdient, hat zwar grundsätzlich Anspruch auf 70 oder 80 Prozent der Differenz ­zwischen dem so erzielten Einkommen und dem ­versicherten Verdienst. 

Allerdings prüft die Arbeitslosenkasse bei der Abrechnung eines Zwischenverdiensts immer, ob die Entlöhnung mindestens dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit entspricht. Ist das nicht der Fall, rechnet sie nicht den effektiv erzielten Verdienst an, sondern geht vom üblichen Lohn aus. 

Gut zu wissen: Wer eine Tätigkeit, die nicht orts- und branchenüblich entlöhnt wird, ablehnt oder auflöst, hat keinerlei Sanktionen durch die Arbeitslosenkasse zu befürchten.