Nein. Ein generelles Verbot der Untermiete ist nicht gültig. Dennoch müssen Sie den Vermieter vorab über die beabsichtigte Untervermietung informieren und ihm die Mietbedingungen offenlegen. Der Vermieter darf die Untermiete aber nur verbieten, wenn Sie sich am Untermieter durch einen überhöhten Mietzins bereichern wollen oder dem Vermieter durch die Untermiete wesentliche Nachteile entstehen – etwa bei Überbelegung der Wohnung oder einer Nutzungsänderung.