Nein. Niemand muss einen Auftrag für eine Willensvollstreckung annehmen. Die zuständige Behörde, die Ihnen die Ernennung zum Willensvollstrecker mitgeteilt hat, gibt Ihnen eine Bedenkfrist von 14 Tagen. Innert dieser Frist können Sie das Amt ohne Nennung von Gründen ablehnen. Vor Ihrem Entscheid dürfen Sie Einsicht ins Testament des Erblassers nehmen. Lehnen Sie die Übernahme des Mandats nicht innert der gesetzten Frist ab, gilt es als angenommen.