Eine Bündnerin schenkte ihrer Nichte ein Bild des Malers Alois Carigiet. Die Schenkung wurde in einem Vertrag schriftlich festgehalten. Das Bild blieb allerdings weiterhin im Haus der Rentnerin hängen. Später verkaufte die Frau das Haus einem Enkel. Gemäss Kaufvertrag erstand der Enkel auch sämtliche Einrichtungsgegenstände, «soweit diese nicht durch Schenkungen und oder Vermächtnisse Dritt­personen zugewendet werden». Die Nichte verlangte vom neuen Hausbesitzer die ­sofortige Herausgabe des Bildes. Dieser weigerte sich, deshalb klagte die Frau vor Gericht. Alle Instanzen bis zum ­Bundesgericht hiessen die Klage gut.

Bundesgericht, Urteil 5A_71/2022 vom 14. September 2022