Ein Ehepaar war im Kanton Bern mit der Bahn unterwegs. Nach dem Einsteigen suchte es im Waggon die reservierten Sitzplätze auf, als der Zug bei einer Weiche schlingerte. Die Frau stürzte und brach sich die Hüfte. Ihre Krankenkasse verlangte von der Bahn die Übernahme der Heilungskosten. Die Bahn verweigerte die Zahlung, denn die Betroffene habe sich nicht hingesetzt oder festgehalten und sei deshalb selbst schuld. Das Handelsgericht Bern hiess die Klage gut und sprach der Krankenkasse 84 000 Franken zu. Ein Selbstverschulden liege nicht vor. Es sei Passagieren nicht untersagt, in fahrenden Zügen umherzugehen.

Handelsgericht Bern, Urteil HG 2021 17 vom 24. Mai 2022