Eine Frau aus dem Tessin zog in der Steuererklärung 10 627 Franken für Auto­fahrten vom Wohnort zur Arbeit ab. Sie argumentierte, sie müsse die Kinder zur Schule bringen und spare mit dem Auto viel Zeit. Die Steuerbehörden gewährten ihr nur den Abzug für die Fahrt bis zum nächsten Bahnhof. Es sei zumutbar, von dort den Zug zu nehmen.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. Die Autokosten dürfen nur abgezogen werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen, wegen fehlender Verbindung im öffentlichen Verkehr oder bei über ­einer Stunde Zeitersparnis nötig seien. Private Gründe wie der Kindertransport zur Schule rechtfertigen keinen Abzug.

Bundesgericht, Urteil 9C_645/2022 vom 20. Februar 2023