Arbeitsrecht - Vertragsänderung ist kein Neubeginn
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saldo 9/2002
08.05.2002
Die Länge der Kündigungsfrist ergibt sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Stellenwechsel im Betrieb ändert daran nichts.
Gut acht Jahre war Wilma S. in der Parfümerieabteilung eines Warenhauses tätig. Vor vier Monaten wurde die Abteilung geschlossen, und die Verkäuferin erhielt die Kündigung. Sie fand nicht auf Anhieb eine neue Stelle. So kam es ihr gelegen, dass der Chef in letzter Sekunde mit einem Vorschlag für einen Wechsel innerhalb des Betriebs auf sie z...
Die Länge der Kündigungsfrist ergibt sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Stellenwechsel im Betrieb ändert daran nichts.
Gut acht Jahre war Wilma S. in der Parfümerieabteilung eines Warenhauses tätig. Vor vier Monaten wurde die Abteilung geschlossen, und die Verkäuferin erhielt die Kündigung. Sie fand nicht auf Anhieb eine neue Stelle. So kam es ihr gelegen, dass der Chef in letzter Sekunde mit einem Vorschlag für einen Wechsel innerhalb des Betriebs auf sie zukam. Man einigte sich darauf, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeit in der Kleiderabteilung aufnahm.
Doch bald war klar: Hosen, Blusen und Röcke zu verkaufen, war nicht Sache der Wilma S. So kam es, dass sie wieder Stellenanzeigen studierte. Sie wurde fündig: Eine Parfümerie suchte eine erfahrene Verkäuferin. Sie sagte zu und versprach, nach Ablauf ihrer 30-tägigen Kündigungsfrist gleich zu beginnen.
Damit aber war ihr jetziger Arbeitgeber nicht einverstanden. Er stellte sich auf den Standpunkt, ihre Kündigungsfrist betrage nach Gesetz zwei Monate. Sie habe schliesslich nur die Abteilung und nicht den Arbeitgeber gewechselt. Wilma S. indessen argumentierte anders: Ein neuer Arbeitsvertrag begründe ein neues Arbeitsverhältnis; folglich betrage die Kündigungsfrist nur einen Monat.
Ein Irrtum. Denn trotz der einst ausgesprochenen Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis nie unterbrochen. Zwar löste ein Vertrag den anderen ab. Dennoch war die Verkäuferin seit Jahren der gleichen Firma treu. Und laut Gesetz muss sie sich im neunten Dienstjahr tatsächlich an eine zweimonatige Kündigungsfrist halten.
Anne Sciavilla