Ein Anwalt aus dem Kanton Aargau ­stellte beim Gericht für seine Klientin ein ­Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Vor Beginn des Zivilprozesses hatte er von ihr einen Kostenvorschuss von 17 000 Franken einkassiert – für den Fall, dass das Gericht das Gesuch abweist. Dem Gericht verschwieg er den Vorschuss. Deshalb erteilte ihm die ­Anwaltskommission des Kantons Aargau ­einen Verweis. Ein unentgeltlicher Beistand dürfe kein Honorar vom Klienten fordern. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 2C_250/2021 vom 3. November 2021