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02.02.2022
Ein Anwalt aus dem Kanton Aargau stellte beim Gericht für seine Klientin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Vor Beginn des Zivilprozesses hatte er von ihr einen Kostenvorschuss von 17 000 Franken einkassiert – für den Fall, dass das Gericht das Gesuch abweist. Dem Gericht verschwieg er den Vorschuss. Deshalb erteilte ihm die Anwaltskommission des Kantons Aargau einen Verweis. Ein unentgeltlicher Beistand dürfe kein Honorar vom Klienten fordern. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 2C_250/2021 vom 3. November 2021
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