Im Garten eines Zuger Hauseigentümers steht ein 11 Meter hoher Nussbaum – 4,6 Meter vom Nachbargrundstück entfernt. Der Nachbar forderte die Fällung des Baumes. Doch gemäss einer Gesetzes­änderung von 2016 gelten über 5-­jäh­rige hochstämmige Bäume als geschützt. Der Nussbaum sei ein «stattlicher» Hochstämmer und somit schützenswert.

Obergericht Zug, Urteil Z1 2019 2 vom 27. November 2020