Eine Schule im Kanton Zürich entliess den Hausmeister. Zwei Tage später liess er sich rückwirkend ein Arztzeugnis ausstellen und wehrte sich gegen die Entlassung. Diese sei ungültig, da er am Kün­digungstag krank gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Zürich wies die Beschwerde ab: Arztzeugnisse würden nicht als absolut gelten. Das Gericht müsse alle Beweise berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei der Angestellte am Tag der Kündigung zur Arbeit erschienen und habe seine Krankheit nicht ­thematisiert. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 8C_607/2021 vom 19. Januar 2022