Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Solothurn erhielt am Pfingstsamstag 2023 eine Verfügung des Steueramts. Die Zustellung erfolgte mit A-Post plus. Der Mann ging davon aus, die Einsprachefrist von 30 Tagen laufe frühestens ab dem folgenden Werktag, also dem Dienstag nach Pfingsten. Doch das Steueramt und das Steuergericht befanden, er habe die Frist verpasst.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. Das kantonale Recht lasse A-Post plus als Versandoption zu. Die Verfügung gelte als zugestellt, sobald der A-Post-plus-Brief im Briefkasten des Empfängers liegt.

Bundesgericht, Urteil 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024