1 Wie können Eltern ihr Haus oder ihre Wohnung zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen?

Sie können ihr Eigenheim an die Kinder verkaufen, verschenken oder als Erbvorbezug auf sie übertragen. 

2 Wie unterscheidet sich der ­Erbvorbezug von einer Schenkung?

Beim Erbvorbezug muss sich das begüns­tigte Kind die erhaltene Liegenschaft an ­seinen Erbteil anrechnen lassen. Bei ­einer Schenkung besteht keine Pflicht zur ­Anrechnung an den Erbteil. Werden aber Pflichtteile der Geschwister verletzt, ­können diese ihren Pflichtteil gerichtlich einklagen. 

3 Zu welchem Wert wird die Liegenschaft im Falle eines Erbvorbezugs dem Empfänger angerechnet?

Massgebend ist der Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers.

4 Wie können Eltern spätere ­Auseinandersetzungen zwischen ­ihren Kindern vermeiden?

Indem sie schriftlich festhalten, welche Übertragungen als Erbvorbezug gelten und welche als Schenkung. Oder indem sie mit den Kindern einen Erbvertrag abschliessen und darin die Aufteilung verbindlich regeln.

5 Fällt eine Grundstückgewinnsteuer an, wenn Eltern das Eigenheim an ein Kind verschenken?

Nein. Aber die Steuer wird aufgeschoben. Das heisst: Die Eltern müssen keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Die Steuer wird erst fällig, wenn das beschenkte Kind später die Liegenschaft weiterverkauft.

6 Muss das beschenkte Kind ­Schenkungssteuern zahlen?

In den meisten Kantonen sind die Kinder von der Steuer befreit. Ausnahme: Neuenburg, Waadt und Appenzell Innerrhoden. Dort gelten für die Kinder aber Steuerfreibeträge von 10 000, 50 000 und 300 000 Franken. 

7 Hat es finanzielle Folgen für die Eltern, wenn sie ihr Haus einem Kind verschenken und später ins Pflegeheim müssen?

Ja. Falls ihr Einkommen die Kosten für den Heimaufenthalt nicht deckt, sind sie auf ­Ergänzungsleistungen angewiesen. Bei der Berechnung ihres Anspruchs wird der Wert des verschenkten Hauses als freiwilliger Vermögensverzicht berücksichtigt, abzüglich 10 000 Franken pro Jahr seit der Schenkung.

8 Wie können sich die Eltern das Recht auf lebenslanges Wohnen im Haus ­sichern, ohne Eigentümer zu bleiben?

Mit einem Nutzniessungs- oder Wohnrecht – oder als Mieter. Im Falle der Miete müssen die Eltern den allfällig vereinbarten Mietzins zahlen. Allfällige Unterhalts- und ­Renovationskosten gehen auf Kosten der ­Eigentümer, also der Kinder. 

9 Was gilt bei der Nutzniessung?

Falls nichts anderes abgemacht wird, tragen die Eltern weiterhin die Kosten für Unterhalt, Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien und Abgaben. Sie müssen den Eigenmietwert des Hauses als Einkommen und dessen Steuerwert als Vermögen versteuern.

10 Was gilt bei einem Wohnrecht?

Die Eltern müssen nur für den ­gewöhnlichen Unterhalt aufkommen – für Reinigung und kleinere Reparaturen. Die übrigen Kosten – etwa Hypothekarzinsen oder Ausgaben für Renovationen – sind ­Sache der Kinder. Die wohnberechtigten ­Eltern haben den Eigenmietwert und die Kinder als Eigentümer den Steuerwert zu versteuern.