1. Was ist die SIA-Norm 118?

Bei den SIA-Normen handelt es sich um private Regeln des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Die SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» ist die bekannteste. In vielen Verträgen, die mit dem Bauen zusammenhängen, wird auf sie verwiesen.

  1. Wann gilt die SIA-Norm 118?

Nur wenn im Vertrag die Anwendung der Norm vereinbart wird. Wird nichts abgemacht, gelten die Artikel des Gesetzes (Obligationenrecht). 

  1. Wie lange können Baumängel nach SIA 118 vorgebracht werden?

Mängel kann der Besteller bis zu zwei Jahre nach Ablieferung des Baus geltend machen. Während weiteren drei Jahren kann er verdeckte Mängel beanstanden. 

  1. Wann gilt das Werk als abgeliefert?

Sobald der Unternehmer dem Besteller mitgeteilt hat, dass das Werk vollendet ist, muss es innert eines Monats gemeinsam geprüft werden. Erst ­danach gilt der Bau als ab­geliefert.

  1. Was passiert, wenn keine gemeinsame Prüfung stattfindet?

Wird keine gemeinsame Prüfung verlangt oder verweigert der Besteller eine solche, gilt das Werk einen Monat nach der Mitteilung des Unternehmers dennoch als abgeliefert. Kann hin­gegen die gemeinsame ­Prüfung nicht vorgenommen werden, weil der Unternehmer nicht mitwirkt, gilt das Werk als nicht ab­genommen.

  1. Wer muss die Mängel beweisen?

Bei Mängeln, die innert zwei Jahren nach Ablieferung beanstandet werden, muss der Unternehmer beweisen, dass das Werk mängelfrei ist. Verdeckte Mängel, die nach dieser zweijährigen Frist gemeldet werden, hat der Besteller zu beweisen.

  1. Welche Rechte hat der Besteller bei einem Mangel?

Er kann zunächst vom Unternehmer die unentgeltliche Nachbesserung innert angemessener Frist verlangen. Läuft diese Frist un­benutzt ab oder weigert sich der Unternehmer ausdrücklich, den Mangel zu beseitigen, kann er einen Abzug vom vereinbarten Preis ­machen oder allenfalls sogar vom Vertrag zurücktreten. 

  1. Unter welchen Vor­aussetzungen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten? 

Erstens darf die Entfernung des Werks für den Unternehmer nicht mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden sein. Zweitens darf dem Besteller die ­Annahme des Werks nicht zugemutet werden können.

  1. Hat der Besteller auch Anspruch auf Schadenersatz?

Ja, wenn der Unternehmer den Mangel verschuldet. Dann kann der Besteller zusätzliche Vermögensschäden geltend machen. 

  1. Wann verjähren vom Unternehmer ab­sichtlich ver­schwiegene Mängel?

Erst nach zehn Jahren. Der Bauherr muss aber nachweisen, dass der Unternehmer die Mängel absichtlich verschwiegen hat.