1 Was versteht man unter der Nutz­niessung an einer Liegenschaft?

Der Nutzniesser darf das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen. Er darf die Liegenschaft aber auch vermieten und die Einnahmen für sich behalten. 

2 Ist die Nutzniessung häufig?

Ja. Oft übergeben die Eltern ihre Liegenschaft an die Nachkommen, wobei sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Nutzniessungsrecht vorbehalten. 

3 Wie entsteht das Nutzniessungsrecht?

Es kann durch notariell beurkundeten Vertrag, per Testament oder Erbvertrag, mit schriftlichem Erbteilungsvertrag oder per Gerichts­urteil begründet werden. Es muss im Grundbuch eingetragen werden.

4 Welche Pflichten hat der Nutzniesser?

Ist nichts anderes vereinbart, gilt: Der Nutzniesser ist für die Verwaltung zuständig. Er muss für den gewöhnlichen Unterhalt und die Nebenkosten aufkommen. Zudem muss er die Prämien für die üb­lichen Versicherungen, die Hypothekarzinsen, die pe­rio­di­schen Steuern zahlen. Dafür darf er seine Auslagen in der Steuererklärung beim Einkommen abziehen.

5 Was muss der Eigentümer bezahlen?

Er trägt alle Kosten, die nicht auf den Nutzniesser entfallen: etwa grössere Reparaturen, wie Ersatz der Heizung oder eine Fassadensanierung. Er kann aber verlangen, dass der Nutzniesser ihm die Kosten bis zur Beendigung der Nutzniessung zinsfrei vorschiesst. Weigert sich der Nutzniesser, darf der Eigentümer die Hypothek er­höhen. Die dadurch verursachten Hypothekarzinsen zahlt der Nutzniesser.

6 Darf auch der Nutzniesser eine Hypothek aufnehmen?

Nein. Der Nutzniesser darf die Liegenschaft zudem ­weder umgestalten noch wesentlich verändern. 

7 Kann der Nutzniesser die Liegenschaft ver­kaufen?

Nein. Auch dieses Recht steht nur dem Eigentümer zu. Er darf die Liegenschaft auch ohne Zustimmung des Nutzniessers verkaufen. Die Nutzniessung besteht trotz Verkauf weiter.

8 Ist die Nutzniessung vererbbar?

Nein. Das Nutzniessungsrecht endet mit dem Tod des Nutzniessers. Sind mehrere Personen Nutzniesser, erlischt es erst, wenn der letzte Nutzniesser stirbt.

9 Kann man die Nutzniessung vorzeitig beenden?

Ja. Die Nutzniessung kann durch einseitigen Verzicht des Nutzniessers oder durch eine Abmachung vorzeitig beendet werden. 

10 Kann der Nutz­niesser beim Verzicht eine Entschädigung verlangen?

Grundsätzlich ja. Für den Nutzniesser ist es oft ratsam, eine Entschädigung zu vereinbaren, insbesondere wenn er auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV- oder IV-Rente angewiesen sein wird. Denn bei der Berechnung des EL-Anspruchs wird ihm auch dann eine Entschädigung angerechnet, wenn er darauf verzichtet hat.