1 Wann haften Eigen­tümer für Schäden, die mit dem Haus zu tun haben? 

Der Eigentümer haftet, falls der Zustand des Gebäudes mangelhaft ist und deshalb jemand geschädigt wird. Dann muss er den finanziellen Schaden ersetzen. 

2 Kann man Abhilfe verlangen, bevor etwas  passiert ist? Etwa wenn Ziegel auf die Strasse zu fallen drohen?

Ja. Man kann vom Eigentümer fordern, dass er die nötigen baulichen Massnahmen anordnet, um eine drohende Gefahr zu beseitigen.

3 Ändert sich etwas an der Haftung, wenn der Eigentümer den baufälligen Zustand nicht kannte?

Nein. Hauseigentümer haften unabhängig von ihrem Verschulden. Selbst ein Schild «Jede Haftung wird abgelehnt» ändert nichts daran. Die Haftung des ­Eigentümers entfällt nur, wenn höhere Gewalt im Spiel ist – wie etwa bei ­einem starken Unwetter.

4 Muss der Eigentümer einer Dachwohnung alleine für den Schaden aufkommen, wenn ein Passant durch eine Dachlawine verletzt wird?

Nein. Bei Stockwerkeigentum ist das Dach eines Hauses im gemeinschaftlichen Eigentum. Deshalb haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft.

5 Wie ist die Regelung, wenn ein Mieter beim Hauseingang wegen Glatteis verunfallt?

Auch dann haftet der Hauseigentümer. Er muss dafür sorgen, dass zumindest die Wege zum Hauseingang ­sowie zur Garageneinfahrt eisfrei sind – ausser bei plötzlicher Eisbildung. 

6 Haftet ein Haus­eigentümer auch für Schäden, die von Bäumen im Garten angerichtet werden?

Ja, falls die Bäume von ­Menschen gepflanzt wurden. Natürlich gewachsene Pflanzen oder Wälder hingegen können keine direkte Schadenersatzpflicht des ­Eigentümers auslösen.

7 Ein Spielgerät, das auf dem Spielplatz fest installiert ist, verursacht einen Unfall. Haftet der Grund­eigentümer auch in solchen Fällen?

Ja, sofern sich der Unfall ereignete, weil das Spielgerät mangelhaft hergestellt worden oder mangelhaft gewartet worden ist. 

8 Können Mieter, Pächter oder Nutz­niesser anstelle des Eigentümers für Schäden verantwort­lich gemacht werden, die durch ein Gebäude entstanden?

Nein. Es haftet in jedem Fall nur der Eigentümer. 

9 Haftet der Käufer eines Hauses für Schäden durch mangelnden Unter­halt, wenn er das Haus erst kürzlich erworben hat?

Ja. Haftbar ist, wer im Zeitpunkt des Schadeneintrittes Eigentümer ist. 

10 Wann verjähren die Schadenersatzansprüche?

Solche Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und der dafür ­verantwortlichen Person, spätestens aber nach zehn ­Jahren.