1 Wann wird eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet?

Jemand kann gegen seinen Willen in eine Klinik eingewiesen werden, wenn er psychisch gestört, geistig behindert oder verwahrlost ist. Dies aber nur, wenn die Behandlung oder Betreuung nicht anders möglich ist.  

2 Wer kann Zwangs­aufenthalte anordnen? 

Die Erwachsenenschutzbehörde. Die Kantone können zudem Ärzte bezeichnen, die eine Klinikeinweisung anordnen dürfen. 

3 Können Ärzte frei entscheiden, ob man eingewiesen wird?

Ja. Aber sie müssen die ­Patienten erst untersuchen und anhören. Danach müssen sie den Betroffenen den Einweisungsentscheid geben: Er muss insbesondere Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auch müssen  Ärzte eine dem Patienten nahestehende Person über die Einweisung schriftlich informieren. 

4 Kann man sich ­ge­gen die Einweisung wehren?

Jede betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann innert zehn Tagen beim Gericht Beschwerde erheben. Sie muss nicht begründet werden. Ordnen weder Erwachsenenschutzbehörde noch Gericht etwas anderes an, muss die Person in der Klinik bleiben, bis das Gericht entschieden hat. 

5 Wie lange hat ein Gericht Zeit, über das Ent­lassungsgesuch zu entscheiden?

Laut Gesetz haben Gerichte fünf Arbeitstage Zeit.

6  Ist man während der fürsorgerischen Unterbringung auf sich allein gestellt?

Nein. Man kann eine Vertrauensperson beiziehen. Auch haben Eingewiesene im Gerichtsverfahren Anspruch auf einen Anwalt. Fehlen ihnen die finanziellen Mittel dazu, muss die Rechtsvertretung vom Kanton entschädigt werden.

7 Sind Zwangsbehandlungen zulässig?

Erfolgt eine Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung, erstellt der Arzt – unter Beizug des Patienten und gegebenenfalls dessen Vertrauensperson – einen schriftlichen Behandlungsplan. Die medizinischen Massnahmen kann der Arzt nur dann gegen den Willen des Patienten anordnen, wenn diesem oder Dritten ein ernstlicher gesundheitlicher Schaden droht und er punkto Behandlungs­bedürftigkeit nicht urteilsfähig ist. Gegen eine Zwangsbehandlung kann man das Gericht anrufen.

8 Gilt dies auch in Notfällen?

Ja. Aber dann können zum Schutz des Betroffenen oder Dritter notwendige medi­zinische Massnahmen sofort ergriffen werden. 

9 Wann wird man entlassen?

Die betroffene wie auch jede nahestehende Person kann jederzeit ein Gesuch stellen. Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft eine Entlassung von sich aus spätestens sechs Monate nach der Einweisung. 

10 Wer entscheidet über die Entlassung?

Falls die eingewiesene Person vor Gericht geht, entscheidet dieses. Sonst die Erwachsenenschutzbehörde oder im Fall einer ärztlichen Unterbringung die Klinik.