1. Was ist ein Vermächtnis?

Mit einem Vermächtnis (auch Legat genannt) kann man jemandem etwas vermachen, ohne dass diese Person oder Institution eine Erbenstellung erhält. Ein Vermächtnisnehmer ist daher nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. 

  1. Kann auch ein Erbe zusätzlich ein Vermächtnis erhalten?

Ja. Man muss diesen Teil aber ausdrücklich als Vermächtnis bezeichnen, sonst wird die Zuwendung an die Erbquote des Erben angerechnet. 

  1. Was lässt sich mit einem Vermächtnis weitergeben?

Man kann jemandem bestimmte Sachen vermachen,  etwa Schmuckstücke, Bilder oder eine Uhr. Ein Vermächtnis kann auch Geld oder Liegenschaften umfassen. Sehr häufig sind Vermächtnisse in Form von Geld an wohltätige Organisationen.  

  1. Was sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit?

Das Vermächtnis kann im Testament oder im Erbvertrag erwähnt werden. Die Formvorschriften eines Testaments oder eines Erbvertrags sind also einzuhalten, sonst ist es ungültig.

  1. Darf ein Vermächtnis an Bedingungen geknüpft werden?

Ja, das ist zulässig. Man kann also einem Enkel 10 000 Franken für den Fall vermachen, dass er ein Hochschulstudium erfolgreich abschliesst. Wird die Bedingung nicht erfüllt, fällt das Vermächtnis dahin. 

  1. Was gilt, wenn ein Vermächtnisnehmer schon verstorben ist? 

Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so geht das Vermächtnis nicht an die Erben des Vermächtnisnehmers, sondern an die Erben des Erblassers. 

  1. Wer ist für die Auszahlung zuständig?

Die Erben sind für die Erfüllung der Vermächtnisse zuständig. Ist hingegen ein Willensvollstrecker eingesetzt worden, muss dieser die Vermächtnisse aus­richten. 

  1. Haften Vermächtnis­nehmer auch für Erbschaftsschulden?

Nein. Anders als die Erben haften die Bedachten nicht für Schulden des Erblassers. Ist die Erbschaft aber überschuldet, gehen die Ansprüche der Gläubiger vor und die Bedachten leer aus. 

  1. Was gilt, wenn durch das Vermächtnis Pflichtteile von Erben verletzt werden?

Dann können die Erben auf Herabsetzung des Vermächtnisses klagen, bis ihre Pflichtteile sichergestellt sind. 

  1. Darf man seinem Lieblingshaustier etwas vermachen?

Nein, ein solches Vermächtnis wäre nicht gültig. Wird in einem Vermächtnis trotzdem ein Tier begünstigt, so wird das als Auflage an die gesetzlichen Erben verstanden, für das entsprechende Tier zu sorgen.