1 Was ist ein Verlustschein?

Der Verlustschein bescheinigt, dass der Gläubiger in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren nur einen Teil seiner Forderung oder gar nichts erhalten hat. 

2 Wo liegt der Unter­schied zwischen einem Pfändungs- und einem Konkursverlustschein?

Mit einem Pfändungsverlustschein in der Hand kann man den Schuldner später nochmals betreiben und pfänden lassen. Mit einem Konkursverlustschein gegen eine Privatperson geht das nur mit Erfolg, wenn der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen ist. Ein Konkursverlustschein gegen ein Unternehmen ist in der Regel wertlos. Denn nach Ablauf des Konkursverfahrens werden Unternehmen im Handelsregister gelöscht und existieren nicht mehr.

3 Muss man mit einem Pfändungsverlust­schein in der Hand das ganze Betreibungs­verfahren nochmals durchführen?

Nicht unbedingt. Innert sechs Monaten nach Erhalt des Verlustscheins können Gläubiger ein neues Fort­setzungsbegehren stellen. Dann folgt direkt eine erneute Pfändung, ohne dass der Schuldner vorher betrieben werden muss.

4 Gilt das auch bei einem Konkurs­verlustschein gegen eine Privatperson?

Nein. Mit einem solchen Verlustschein müssen Gläubiger eine neue Betreibung einleiten. 

5 Laufen die Zinsen weiter, wenn ein Verlustschein besteht?

Nein. Die im Verlustschein verbriefte Forderung ist ­unverzinslich. Die Schuld bleibt also immer gleich hoch.

6 Können Schuldner Verlustscheine von den Steuern abziehen?

Theoretisch ja, denn die Schuld existiert ja noch. Aber in der Regel verfügen solche Schuldner nicht über Vermögen – sonst würden sie erneut betrieben.

7 Darf die AHV die Rente mit Forderungen aus Verlustscheinen verrechnen?

Ja. Ist jemand der AHV Beiträge schuldig geblieben, darf sie bei Erreichen des Renten­alters einen Abzug machen, bis die Schuld ­getilgt ist. Die AHV darf aber nur so viel abziehen, dass der Schuldner nicht unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fällt.

8 Kann man enterbt werden, wenn man Verlustscheine hat?

Ja, teilweise. Hat ein Erbe Verlustscheine, kann ihm der Erblasser die Hälfte des Pflichtteils entziehen. Der Erblasser muss diese dann aber den Nachkommen des Enterbten zuwenden.

9 Können Verlust­scheine verjähren?

Ja. Verlustscheine, die vor dem 1.1.1997 ausgestellt worden sind, verjähren Ende 2016. Verlustscheine, die ab dem 1.1.1997 aus­gestellt wurden, verjähren nach 20 Jahren. Diese Verjährungsfrist kann man mit einer erneuten Betreibung unterbrechen.

10 Wie lange bleibt ein Verlustschein im Betreibungsregisterauszug ersichtlich?

Bis die Schuld bezahlt oder verjährt ist.