1. Was sind Ergänzungs­leistungen zur AHV und IV?

Ergänzungsleistungen (EL) helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen einer Person nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu decken. Diese Leistungen werden aus der Bundes­kasse bezahlt. 

  1. Wer erhält Ergän­zungsleistungen?

Anspruch hat nur, wer eine AHV- oder eine IV-Rente ­erhält oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht und mindestens 18 Jahre alt ist. 

  1. Erhält man auch Ergänzungsleistungen, wenn man im Ausland wohnt? 

Nein. Ergänzungsleistungen werden nur an Leute ausgerichtet, die in der Schweiz wohnen.

  1. Haben auch Aus­länder Ergänzungs­leistungen zugut?

Ja,  wenn sie seit mindestens zehn Jahren ununter­brochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Keine ­Wartefrist gilt in der Regel für Personen aus dem EU- und Efta-Raum.

  1. Wie hoch ist der Anspruch?

Er wird bei jedem Antragsteller aufgrund der in­dividuellen Situation be­rechnet. Mitberücksichtigt ­werden die Krankenkassenprämien und die Wohnungsmiete. Für die Lebenskosten wird eine Pauschale eingesetzt. Das Einkommen wird dann mit den Ausgaben verglichen. Der ungedeckte Betrag wird von den Ergänzungsleistungen übernommen. 

  1. Spielt das Vermögen bei dieser Berechnung eine Rolle?

Ja, sofern das Vermögen ­einen bestimmten Frei­betrag übersteigt. Dieser ­beträgt bei Alleinstehenden 37 500 Franken, bei Ehe­paaren 60 000 Franken. Falls diese Beträge überschritten sind, wird ein Teil des Vermögens als Einnahmen angerechnet.

  1. Wird auch ver­schenktes Ver­mögen angerechnet?

Ja. Für jedes Jahr seit der Schenkung werden aber 10 000 Franken weniger angerechnet. Wer also vor fünf Jahren 100 000 Franken verschenkt hat, muss sich nur 50 000 Franken ans Vermögen anrechnen lassen.

  1. Wie findet man ein­fach heraus, ob man Anspruch hat?

Auf der Internetseite von Pro Senectute (www.pro-senectute.ch) kann der ­Anspruch auf Ergänzungsleistungen annähernd ­be­-rechnet werden.

  1. Ab wann besteht erstmals ein Anspruch?

Ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Wo kann ein Gesuch eingereicht werden?

Man muss sich bei der kantonalen EL-Stelle melden. Sie befindet sich – ausser in den Kantonen Basel-Stadt, Genf und Zürich – bei der kantonalen Ausgleichs­kasse.