Ja. Mit einem Mietzinsvorbehalt im Vertrag gibt der Vermieter zu verstehen, dass der vereinbarte Anfangsmietzins nicht dem Mietzins entspricht, den er ­verlangen dürfte, um eine ausreichende Ren­dite zu er­zielen. Mieter müssen in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vermieter später den Mietzins im Umfang der Mietzins­reserve erhöhen will.

Solche Mietzins­erhöhungen kann man zwar bei der Schlichtungsbehörde anfechten, denn ­häufig ist der Vorbehalt im Mietvertrag gar nicht zulässig. Der Vermieter wird die Mietzins­erhöhung aber durchsetzen ­können, wenn er nachweisen kann, dass die Rendite nach der Erhöhung im ­erlaubten Rahmen liegt.