Nein. Aufgabe der Schlichtungsbehörde ist es, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Kommt kein Vergleich zustande, kann die Behörde dem Mieter die Klagebewilligung ausstellen. Oder sie macht ­einen Urteilsvorschlag, den sowohl der Mieter als auch der Vermieter innert 20 Tagen ablehnen können. Wer ablehnt, erhält von der Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. Gelangt man nicht innert 30 Tagen vor Gericht, hat der Urteilsvorschlag die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Ein Urteilsvorschlag gilt auch dann als anerkannt, wenn ihn ­keine der Parteien ablehnt.