Ja. Laut Gesetz werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosen­entschädigung abgezogen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ­Leistungen aus einer Pensionskasse oder von einem Freizügigkeitskonto handelt. Beziehen Arbeitslose eine Rente, wird ihr Arbeitslosengeld um den Betrag der Rente reduziert. Beim Bezug von Altersleistungen in Kapitalform wird der Kapitalbezug in eine fiktive Rente umgerechnet. Diese wird dann ebenfalls vom Arbeitslosengeld abgezogen.