Nein. Grundsätzlich gilt zwar: Die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen werden automatisch hinfällig, wenn die Ehegatten das Zusammenleben später wieder vorbehaltlos und auf Dauer aufnehmen. Das gilt aber nicht für allfällige Kindesschutzmassnahmen, Verfügungsbeschränkungen sowie eine Gütertrennung. Möchten Sie zum ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zurückkehren, müssen Sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag abschliessen oder die Gütertrennung vom Gericht aufheben lassen. s