Ja. Denn laut Gesetz verjähren Forderungen aus Versicherungsverträgen nach zwei Jahren. Massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist das Ereignis, das die Leistungspflicht der Versicherung begründet. In Ihrem Fall war das der Zeitpunkt des Diebstahls. An dieser Rechtslage ändert sich nichts, auch wenn Sie den Diebstahl erst später bemerkt haben.