Nein. Sie sind nach wie vor nicht verpflichtet, Ihr Freizügigkeitskonto aufzulösen. Wenn die kantonale Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) berechnet, zählen Freizügigkeitsguthaben aber zum Vermögen. Und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem sie bezogen werden könnten. Das ist bei Ihnen ab Alter 59 der Fall. Deshalb dürfen Sie Ihr Freizügigkeitskonto nicht verschweigen, wenn Sie EL ­beantragen.