Ja. Gemäss Gesetz gilt: Erleidet ein Mieter wegens eines Mangels am Mietobjekt einen Schaden, dann hat er Schadenersatz ­zugut. Dem Vermieter steht zwar offen, den ­Beweis zu erbringen, dass er den ­Mangel nicht verschuldet hat. Nach bereits vier Wasserschäden dürfte es ihrem Vermieter aber schwer fallen zu ­beweisen, dass er ­seinen Unterhalts­pflichten in genügendem Masse nach­gekommen ist.