Nein. Zwar können Einzel- oder Gesamt­arbeitsverträge vorsehen, dass während des Militärdienstes der volle Lohn weiter­bezahlt wird. Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall. Sie haben daher grundsätzlich nur die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung zugut. Ist die Erwerbsersatzentschä­digung tiefer als 80 Prozent Ihres vordienstlichen ­Einkommens, muss Ihr Arbeitgeber die ­Differenz zwischen der Zahlung aus der Erwerbs­ersatzordnung und 80 Prozent Ihres Lohns übernehmen.