Nein. Massgebend für den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz ist nicht das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung, sondern der Zeitpunkt, an dem die in Rechnung gestellte Leistung erbracht wurde. Sie müssen also nur den bis Ende 2023 geltenden tieferen Steuersatz von 7,7 Prozent zahlen.