Ja. Die Steuerbehörden dürfen die Grundstückgewinnsteuer beim neuen Eigen­tümer eintreiben, wenn dies beim Ver­käufer aussichtslos erscheint. Denn der Staat hat ein Grundpfandrecht zur Sicherstellung ­seiner Ansprüche. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Bezugsbehörde alle ­r­echtlichen Schritte gegen den eigent­lichen Steuerschuldner ausgeschöpft hat, bevor sie sich an den neuen Eigentümer hält.

Es genügt die Erkenntnis, dass die Schuld unein­bringlich ist. Als Käufer einer Liegenschaft s­ollten Sie daher bei der ­notariellen Be­urkundung einen Beleg dafür verlangen, dass der Verkäufer die Grund­stück­gewinnsteuer bereits beim Steueramt ­hinterlegt hat.