Nein. Sie unterstehen dem Gesamtarbeitsvertrag. Danach haben Sie ab Alter 50 sechs Wochen Ferien zugut. Laut Gesetz darf in Ihrem individuellen Vertrag nur zu Ihren Gunsten vom Gesamtarbeitsvertrag ab­gewichen werden. Das heisst: Im persön­lichen Arbeitsvertrag kann der Ferien­anspruch verlängert werden, aber nicht verkürzt.