Unter Umständen ja. Es kommt darauf an, ob Ihre Frau in Deutschland arbeitet und wie hoch dort die Kinderzulagen sind. Grundsätzlich gilt: Für im Ausland wohnhafte Kinder haben Sie dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn ein Staatsvertrag die Schweiz dazu verpflichtet. Für EU- und Efta-Bürger, deren Kinder in einem­ EU- oder Efta-Staat leben, gilt das Erwerbs­orts­prinzip. Das heisst: Die Familienzulagen müssen in dem Land geltend gemacht ­werden, in dem man arbeitet. Arbeiten ­beide Elternteile, zahlt in erster Linie der Staat, in dem die Kinder leben. Arbeitet der an­dere Elternteil in einem Land, in dem die Familienzulagen höher sind, dann muss dieses eine ­Differenzzahlung ausrichten.