Nein. Vom Kanton bevorschusste Kinder­alimente müssen nicht zurück­erstattet ­werden. Es sei denn, ein Vorschuss wurde u­nrechtmässig bezogen oder der säumige Unterhaltsschuldner ­bezahlt doch noch. Im Kanton Schwyz ­müssen Vorschüsse zudem dann zurück­erstattet werden, wenn das Kind eine ­Erbschaft des unterhaltspflichtigen Elternteils erhält.