Ja. Wer eine IV-Rente bezieht, darf in die ­Säule 3a einzahlen, wenn zusätzlich zur IV-Rente ein AHV-pflichtiges Erwerbs­einkommen erzielt wird. Sie erfüllen diese Voraus­setzung. Nur wer einen Jahreslohn von ­weniger als 2300 Franken hat, ist nicht AHV-pflichtig.