Die Mieter einer Wohnung stellten starke Staubablagerungen fest. Sie setzten dem Vermieter eine Frist, den Staub zu entfernen, und drohten eine fristlose Kündigung an. Als der Vermieter untätig blieb, kündigten sie und verlangten 8250 Franken Mietreduktion und 66 600 Franken Schadenersatz. Das Bezirksgericht Dielsdorf gab ihnen recht, reduzierte den Schadenersatz aber auf 50 000 Franken. Das Zürcher Obergericht verneinte den Anspruch auf Mietzinsreduktion. Die Herabsetzung sei zu spät verlangt worden. Dagegen wehrten sich die Mieter erfolgreich vor Bundesgericht: Eine Mietzinsherabsetzung könne auch noch nach Beendigung des Vertrages verlangt werden.

Bundesgericht, Urteile 4A_647/2015 und 4A_649/2015 vom 11. August 2016