Ein Ehepaar hatte im Ehe- und Erbvertrag vereinbart, dass nach dem Tod des ersten Partners das Vermögen an den überlebenden Gatten geht, und nach dem Tod des zweiten an die Kinder. Zuerst starb die Frau. Der Witwer verfasste dann ein Testament, in dem er eine Liegenschaft einer nichtverwandten Pflegerin vermachte, die sich um ihn gekümmert hatte. Nach dem Tod des Vaters fochten die Kinder das Testament erfolgreich vor Bezirksgericht an. Die Pflegerin hatte auch vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und vor Bundesgericht keinen Erfolg, obwohl sie einen Vertrag vorlegte, aus dem sie Ansprüche auf die Entschädigung von Pflegeleistungen machen konnte. Die Richter in Lausanne befanden, dieses Beweismittel sei nur wesentlich, wenn an­zunehmen sei, dass es zu einem andern Urteil geführt hätte. Das sei aber nicht der Fall. 

Bundesgericht, Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014