Ja. Aber mit der Insolvenzentschädigung werden höchstens die letzten vier Monatslöhne des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Maximalgehalt von 148'200 Franken pro Jahr gedeckt. Den Antrag auf eine Entschädigung müssen Sie innert 60 Tagen einreichen. Diese Frist beginnt am Tag, an dem Sie erfuhren, dass der Kostenvorschuss für den Konkurs nicht bezahlt wurde. Zuständig ist die Ausgleichskasse des Kantons am Sitz des Betriebs. Weitere Informationen entnehmen Sie der «Weisung AVIG IE (Insol­venzentschädigung)» auf Arbeit.swiss > ­Publikationen > Weisungen / AVIG-Praxis / Kreisschreiben.