Nein. Der Betrieb darf zwar den Ferien­anspruch bei längerer Abwesenheit kürzen. Wer wie Sie wegen einer Krankheit mindestens zwei Monate lang arbeitsunfähig war, muss für den zweiten und jeden weiteren Monat der Absenz auf einen Zwölftel der Ferien verzichten. Für die Berechnung der Kürzung ist aber nicht das Kalender-, sondern das Dienstjahr massgebend. Das bedeutet für Sie: Im vergangenen Dienstjahr waren Sie anderthalb Monate lang krank (Mitte Juli bis Ende August), im laufenden Dienstjahr einen Monat (Sep­tember) – also in beiden Jahren weniger als zwei Monate. Somit darf der Betrieb Ihren Ferienanspruch nicht kürzen.