Nein. Die Anmeldung für die aufgeschobene Pensionierung muss spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen AHV-­Alters bei der Ausgleichskasse geltend ­gemacht werden. Danach kann die Rente ­jederzeit mit einem Formular abgerufen werden. Man muss also nicht vorher bekanntgeben, um wie viele Jahre man die Rente aufschieben will. Versäumt es jemand, den Aufschub der Rente innert ­Jahresfrist zu melden, zahlt die Ausgleichs­kasse später nur den normalen Renten­betrag ohne Zuschlag nach – und zwar ohne Zinsen. Der Bezug der AHV-­Rente kann um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden.