Nein. Mit der Tätigkeit in einem Restaurant konkurrenzieren Sie die Kinderkrippe nicht. Auch beträgt Ihr Arbeitspensum insgesamt nicht mehr als 100 Prozent. Deshalb müssen Sie beim Leiter der Krippe keine Erlaubnis zur Nebentätigkeit einholen. Der Arbeitsvertrag kann aber vorsehen, dass der Arbeitgeber über allfällige ­Nebentätigkeiten zu informieren ist. In diesem Fall wären Sie zu einer Meldung verpflichtet.