Ja. Wer ein Vermächtnis zugesprochen ­bekommen hat, nimmt zwar nicht an der Erbteilung teil. Aber man kann von den  Erben den betreffenden Vermögenswert oder Gegenstand einfordern. Der Anspruch richtet sich gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft, sofern im Testament nicht ausdrücklich etwas anderes steht. Falls die Erbengemeinschaft die Überweisung ver­zögert oder verweigert, können Sie auf Herausgabe des Vermächtnisses klagen. Die Klage verjährt erst nach zehn Jahren.