Ja. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70 oder 80 Prozent des ­Verdienstes. Als ­versicherter Verdienst gilt laut Gesetz «der im Sinne der AHV-­Gesetzgebung massgebende Lohn». Das ist grundsätzlich das vor der Arbeitslosigkeit erzielte Erwerbseinkommen. Da Sie ­angestellt ­waren, bevor Sie von der ­Invalidenversicherung ein Taggeld ­erhielten, waren aber auch die IV-Taggelder ALV-beitragspflichtig und gelten als mass­gebender Lohn.