Ja. Das Gesetz besagt zwar: Gesellschafter einer GmbH, welche die unternehmerischen Entscheidungen bestimmen oder ­beeinflussen können, haben eine arbei­tge­berähnliche Stellung und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch, wenn man daneben als Angestellter in einer anderen Firma arbeitet und die Stelle nach kurzer Zeit wieder verliert. Man hat aber dann Arbeitslosengeld zugut, wenn das ­Arbeitsverhältnis im anderen Betrieb mindestens sechs Monate dauerte und man in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung bezahlte. Das ist bei Ihnen der Fall.