Nein. Die neue Bestimmung im Gesetz ist für den überlebenden Ehegatten vorteilhafter. Nach altem Recht hätte er mit Ihrem ­Erbvertrag einen Viertel des Nachlasses zu Eigentum und drei Viertel zur Nutzniessung erhalten. Neu erhält der Ehegatte die Hälfte der Erbschaft zu Eigentum. Tipp: Wenn Sie und Ihre Frau sich gegenseitig bestmöglich begünstigen möchten, können Sie Ihre volljährigen Kinder bitten, einen Erbvertrag zu unterzeichnen, laut dem sie beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils zugunsten des Überlebenden auf ihre Pflichtteile ­verzichten. Dann würde der überlebende Ehegatte dereinst den ganzen Nachlass des verstorbenen Partners erhalten.