Nein. Laut dem Gesamtarbeitsvertrag im Bäckergewerbe werden Überstunden zwar durch Freizeit abgegolten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ­wurde. ­Der Betrieb darf den Zeitpunkt der Kompen­sation einseitig bestimmen. Im Normalfall muss er die Kompensation der Überstunden aber mindestens eine ­Woche vorher anordnen. Ausnahmsweise kann auch eine kürzere Ankündigungsfrist ausreichend sein. Entscheidend ist jeweils, ob der Angestellte die Freizeit sinnvoll ­organisieren kann.