Ja. Aber: Gehört eine Wohnung mehreren Personen gemeinsam, haben ­diese laut Gesetz nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. Ist nur ein gemeinschaftlicher Eigentümer an der Stockwerkeigen­tümerversammlung an­wesend, ist davon auszugehen, dass ihn die anderen Eigen­tümer zur ­Stimmabgabe bevollmächtigten. Ausnahme: Es steht ausdrücklich im Reglement, dass der Vertreter gemeinschaftlicher Eigentümer eine Vollmacht vorweisen muss. Dann gilt das sogar für Ehegatten, die ­gemeinsam eine Wohnung besitzen.