Nein. Gemäss Geldwäschereiverordnung der Finanzmarktaufsicht besteht nur dann eine Identifikationspflicht, wenn der Gegenwert des Schaltergeschäfts 15 000 Franken übersteigt. In Ihrem Fall liegt der Gegenwert des Goldes mit rund 10 000 Franken deutlich darunter.