Der Vermieter kündigte einer Frau die Wohnung. Sie habe Gegenstände im Keller, Treppenhaus und Garten deponiert. Zuvor hatte der Vermieter die Frau erfolglos verwarnt. Das Obergericht des Kantons ­Zürich liess den Vermieter mit seiner Klage abblitzen. Richtigerweise hätte der Vermieter die Sachen weg­räumen lassen müssen. Eine Kündigung sei unverhältnismässig.

Obergericht Zürich, Urteil PD170001 vom 8. Juni 2017