Nutzloses Medi­kament gegen die Zuckerkrankheit

Seit Ende letzten Jahres kann jedermann beim Bundesamt für Gesundheit verlangen, dass es überprüft, ob ein Medikament weiterhin von der Krankenkasse übernommen werden soll (saldo 1/16). Damit soll vermieden werden, dass Kassen für nutzlose Medikamente bezahlen. 

Beispiel: Letztes Jahr zahlten die Kassen insgesamt 421 000 Franken für das nutzlose Diabetes-Medikament Starlix von Novartis. Damit behandeln Ärzte Patienten, die an Diabetes Typ 2 leiden. Das Präparat soll den Blutzucker senken. 

Ein deutsches Expertengremium kam zum Schluss, Novartis habe seit der Zulassung des Medikaments vor 15 Jahren keine «wissenschaftlich einwandfrei geführten klinischen Studien» vorgelegt, die einen wirklichen Nutzen der Wirkstoffe für die Patienten nachweisen. Die deutschen Krankenkassen vergüten das Medikament ab diesem Juni nicht mehr. Anders in der Schweiz: Hier können Ärzte Starlix weiterhin verschreiben – auf Kosten der Krankenkassen. 

Novartis gibt zu, dass keine Langzeitstudien vorliegen. Zwei frühere Studien würden jedoch «eine gute Wirksamkeit» und Verträglichkeit des Präparats belegen.

Auch bei Vermögen Anrecht auf Ergän­zungsleistungen

Pflegeheimbewohner, deren Einkommen für die Finanzierung des Heimaufenthalts nicht ausreicht, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In saldo 3/16 hiess es im Beitrag «Pflegeheime bitten Bewohner zur Kasse», Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten nur Heimbewohner, deren Vermögen nicht höher sei als 37 500 Franken (Alleinstehende) oder 60 000 Franken (Ehepaare). Das war zu wenig präzis: Bei diesen Beträgen handelt es sich um die Freibeträge. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für AHV-Rentner in Heimen wird das Vermögen wie folgt berücksichtigt: Ein Zehntel des den Freibetrag übersteigenden Vermögens wird zum Einkommen hinzugerechnet. Schliesslich entscheidet die Höhe des Gesamt­einkommens und der Lebenskosten über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Lebt der eine Ehegatte eines AHV-Rentnerpaars in der eigenen Wohnung, der andere in einem Heim, gelten beim Vermögen höhere Freibeträge. Dasselbe gilt, wenn ein alleinstehender AHV-Rentner eine Hilflosenentschädigung bezieht. Für IV-Rentner gelten ebenfalls andere Anrechnungsformeln für ein allfälliges Vermögen.

ZKB: Gebühr für Privatkonto stets fällig

Banken verkaufen Kunden Pakete, die diverse Leistungen bündeln. Dieselben Leistungen lassen sich auch einzeln beziehen. Dann be­trägt die Jahresgebühr für ein ­Privatkonto mit oder ohne Kreditkarte bei der Zürcher Kantonalbank 12 Franken. saldo schrieb, diese Gebühr re­duziere sich bei einem Vermögen ab 7500 Franken (Ausgabe 4/16). Die Gebühr ist aber immer fällig.