1 Welche Aufgaben hat ein Hauswart?

Ein Hauswart ist für den Unterhalt der Liegenschaft verantwortlich. Er führt Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie kleinere Reparaturen durch. Die Aufgaben sind im Vertrag mit dem Hauseigentümer geregelt. 

2 Können Mieter verlangen, dass der Vermieter einen Hauswart beschäftigt?

Nein. Vermieter müssen aber dafür sorgen, dass das Haus und die Umgebung in Ordnung gehalten und allfällige Mängel behoben werden.

3 Dürfen Vermieter von Einfamilien­häusern verlangen, dass die Mieter den Rasen selber mähen?

Ja, wenn das im Mietvertrag so abgemacht wurde. Das gilt auch etwa für die Beseitigung von Unkraut oder das Schneiden von kleineren Büschen und Hecken oder die Reinigung des Treppenhauses. Das Schneiden von Bäumen ist aber Sache der Vermieter.

4  Müssen Hausbesitzer auf dem Lohn des Hauswarts Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?

Ja. Hausbesitzer sind in diesem Fall ­Arbeitgeber des Hauswarts. Also fallen auch die Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahme: Beträgt der Lohn weniger als 2300 Franken pro Jahr, werden die AHV-Beiträge nur auf Verlangen des ­Hauswarts erhoben. Als ­Angestellte sind Hauswarte aber immer obligatorisch gegen Arbeitsunfälle versichert und ab ­einer Arbeitszeit von acht Stunden pro ­Woche auch gegen Freizeitunfälle.

5  Welche Hauswartkosten dürfen ­Mietern über die Nebenkosten in Rechnung gestellt werden? 

Die gesamten Aufwendungen des Haus­besitzers für Lohn inklusive Sozialabgaben. Das gilt, sofern die Hauswartung im Mietvertrag unter Nebenkosten aufgeführt ist.

6  Dürfen Mieter die Nebenkosten ­reduzieren, wenn ein Hauswart seine Arbeit nicht richtig macht?

Nein. Sie müssen in solchen Fällen zuerst beim Vermieter reklamieren. Sie haben erst dann einen Anspruch auf Reduktion des Mietzinses, wenn gemeinsame Räume wie etwa die Waschküche nicht mehr bestimmungsgemäss benutzbar sind.

7 Müssen Hauswarte bei Krankheit oder während der Ferien einen Stellvertreter organisieren? 

Nein. Das ist Aufgabe des Hauseigentümers. 

8 Haben erkrankte Hauswarte ­Anspruch auf Lohn?

Ja, sofern sie angestellt sind und das ­Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate ­dauerte oder auf mehr als drei Monate befristet ist. Abhängig vom Dienstalter und der jeweiligen kantonalen Gerichts­praxis muss der Lohn während drei und mehr Wochen weiter­gezahlt werden. 

9 Haften Hauswarte für Schäden, die von ihnen ­verursacht werden?

Ja, in der Regel aber nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. 

10 Welche Fristen müssen Hauseigentümer einhalten, wenn sie ihrem Hauswart kündigen?

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die ­gesetzliche Kündigungsfrist im ersten Jahr ­einen Monat, ab dem zweiten zwei ­Monate und ab dem zehnten Jahr drei ­Monate. Die Kündigungsfristen können per Vertrag geändert werden.