Zähneputzen nicht verboten
Wer in einem Mehrfamilienhaus nach 22 Uhr noch Trompete spielt, verletzt die Nachtruhe. Fernsehen und Radiohören ist aber erlaubt - in Zimmerlautstärke.
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saldo 12/2004
23.06.2004
Auf Empfehlung seines Zahnarztes kaufte Toni Maurer (Name geändert) eine elektrische Zahnbürste, die er selbstverständlich vor dem Schlafengehen benützt. Das störte aber seine Wohnungsnachbarin, wie sie ihm brieflich mitteilte. Unter Hinweis auf die in der Hausordnung festgelegte Nachtruhe forderte sie Maurer auf, seine Zähne gefälligst vor 22 Uhr zu putzen.
Nachtruhe hin oder her - so weit dürfen weder Vorschriften des Wohnungsvermieters noch der Gemeinde gehen. Zwar wird...
Auf Empfehlung seines Zahnarztes kaufte Toni Maurer (Name geändert) eine elektrische Zahnbürste, die er selbstverständlich vor dem Schlafengehen benützt. Das störte aber seine Wohnungsnachbarin, wie sie ihm brieflich mitteilte. Unter Hinweis auf die in der Hausordnung festgelegte Nachtruhe forderte sie Maurer auf, seine Zähne gefälligst vor 22 Uhr zu putzen.
Nachtruhe hin oder her - so weit dürfen weder Vorschriften des Wohnungsvermieters noch der Gemeinde gehen. Zwar wird die Nachtruhe nach kantonalem oder kommunalem Recht geschützt und erstreckt sich in der Regel von 22 bis 6 Uhr - was von den meisten Hausordnungen übernommen wird. Aber: Ein Mieter muss in dieser Zeit Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen, ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Geräusch zu vermeiden. Der Mieter darf also auch nach 22 Uhr kochen, fernsehen oder Musik hören - vorausgesetzt, dass er dies in Zimmerlautstärke tut.
Auf Überempfindlichkeit eines Nachbarn muss kein Mieter Rücksicht nehmen. So dürfte das Surren einer elektrischen Zahnbürste rechtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unter den Begriff «Nachtlärm» fallen. Ein Gerichtsurteil dazu existiert allerdings noch nicht. Wohl weil sich bisher noch niemand daran störte.
dw